Aufgrund ihrer beliebigen Reproduzierbarkeit tat sich der klassische Kunstmarkt lange schwer mit digitalen Kunstwerken. Dass Non-Fungible-Token - NFTs* - die Authentizität einer Datei beweisen können, kommt nun erstmals auch Sammlern digitaler Kunst und dem traditionellen Kunstmarkt zugute.
* Vereinfacht könnte man NFTs als digitale Echtheitszertifikate bezeichnen: Mithilfe der Blockchain-Technologie werden die Dateien über ein Netzwerk von Rechnern fälschungssicher verschlüsselt. NFTs sind nicht austauschbar („non-fungible“). So können sie die Echtheit einer Datei zertifizieren und den Käufer als Besitzer des Originals ausweisen. (DF)15. März 2021
12. März 2021
EuGH: Einbetten digitaler Medien
EuGH-Urteil
Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link bleibt erlaubt
Allerdings schränkte das höchste EU-Gericht die Möglichkeit des so genannten Framings mit seinem Urteil vom Dienstag ein. Wenn der Rechteinhaber technische Schutzmaßnahmen gegen ein Einbetten getroffen habe, brauche es dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen (Rechtssache C-392/19). Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite - etwa Bilder oder Videos - als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.
Hintergrund ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält den Aufwand jedoch für zu hoch.
Der Bundesgerichtshof rief in dem Rechtsstreit den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob das Framing eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht ist. Nach dem Urteil vom Dienstag dürfte der BGH es nun für zulässig erklären, dass die VG Bild-Kunst technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangt.
Der EuGH argumentierte, der Rechteinhaber habe der Veröffentlichung seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt, wenn er derlei Maßnahmen gegen das Framing getroffen habe. Vielmehr wolle er das Publikum in diesem Fall auf die Nutzer einer bestimmten Webseite begrenzen. (pol)
2. Februar 2021
Hallo Frau Nahles, wussten Sie eigentlich ...
Lindgren-Erben gewinnen im Streit um Pippi-Langstrumpf-Lied In einem kürzlich ergangenen Urteil des LG Hamburg (Az. 308 O 431/17) sprach das Gericht den Erben der Kinderbuchautorin Astrid Lindgren einen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegenüber dem Musikverlag und Textdichter des Liedes „Hey, Pippi Langstrumpf“ zu. Das Lied „Hey, Pippi Langstrumpf“, welches 1969 unter dem Namen „Hei, Pippi Langstrumpf“ für die deutsche Filmversion der Kultfigur geschrieben wurde, verletze das Urheberrecht an der literarischen Figur, so das Gericht. (HL) Am 19. Januar 2021 tagte der Widerspruchsausschuss der KSK. Es wurde über 71 Fälle beraten, davon 50 Widersprüche von Versicherten und 21 von Unternehmen. In 3 Fällen von Versicherten konnte Abhilfe geleistet werden. (BBK) |
3. April 2020
LESUNG für Liebende
25. September 2019
Das gibts doch nicht
Stockfoto-Firma veröffentlicht 100 000 KI-Gesichter, die es gar nicht gibt
Stockfotos mit Menschen haben einen Nachteil: Sie zeigen eben echte Menschen. Deren Rechte müssen abgeklärt sein, damit es später keine Probleme mit den Werbefotos gibt. Die Firma Icons8 hatte da eine Idee: Warum die Gesichter nicht einfach mit einem Algorithmus erschaffen? Schließlich ist Künstliche Intelligenz (KI) heute soweit, dass sie überzeugende Ergebnisse abliefern kann. Zum Start hat Icons8 nun 100 000 KI-Porträts veröffentlicht – 100 000 Menschen, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt. Probleme mit Urheberrechten sind daher nicht zu befürchten. Sie zeigen die Personen in allen Varianten, selbstküssend, die Liebe nachtragend, suchend, hungrig - echte Gesichtsausdrücke von programmierten Algorythmen. /se
14. Juni 2019
Urheberrechtsverletzung
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist ein deutscher Verlag, der u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt. Die Beklagte ist die Project Gutenberg Literary Archive Foundation, eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht, die eine auch in Deutschland abrufbare Website betreibt. Ziel der Internetseite ist die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken. Über die Website sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Eingestellt werden die Bücher dabei von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten. Vor der Veröffentlichung veranlasst die Beklagte jeweils eine Prüfung, die ausschließlich auf Grundlage des US-amerikanischen Urheberrechts erfolgt.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Veröffentlichung noch nicht gemeinfreier Werke, an denen ihr die Nutzungsrechte zustehen, auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Zunächst stellt das OLG die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fest, da die Inhalte der Website auch im Bundesgebiet abrufbar seien. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen bestehen, im Übrigen nach dem Recht des Schutzlandes, hier also der Bundesrepublik Deutschland; anwendbar sei daher deutsches Recht.
Die Beklagte verletze durch das Bereitstellen in Deutschland noch nicht gemeinfreier Werke die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin. Sie hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke als Täterin. Die Betreiberin einer Internet-Plattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte auch dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte nicht selbst geschaffen, sondern sich diese (lediglich) zu eigen gemacht habe. Das sei hier der Fall. Die Beklagte bezeichne die von den sogenannten Volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“ und verweise auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project … License“. Zudem habe die Foundation – trotz eines Hinweises der Klägerin auf den in Deutschland noch bestehenden Urheberrechtsschutz – willentlich an dem Angebot ihrer Website für deutsche Nutzer festgehalten. Im Übrigen sei das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.
Schließlich stellt das OLG auch die Haftung des Geschäftsführers der Foundation fest. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, jegliches deliktisches Verhalten – im konkreten Fall also eine Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, das aus seinem Unternehmen heraus begangen wird. Beruhe die Rechtsverletzung aber auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene entschiedenen Maßnahme, sei von einer Veranlassung durch den Geschäftsführer auszugehen. Vorliegend habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, die angebotenen Werke vor Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richte, selbst erarbeitet und auch praktiziert.
Fazit
Das OLG bestätigt mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte der Plattform 2018 durch Urteil die Verbreitung der 18 Werke untersagt, an denen der klägerische Verlag die Urheberrechte hält. Das US-Portal war jedoch nicht bereit, die betreffenden Werke von der Website zu nehmen und sperrte stattdessen alle Seiten und Unterseiten für Nutzer mit einer deutschen IP. Nach der erneuten Niederlage vor Gericht wird sich an dieser Handhabe auf absehbare Zeit wohl nichts ändern, was aus Sicht der Nutzer der Plattform in Deutschland bedauernswert sein mag. In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung im Sinne der Wahrung geistiger Eigentumsrechte in einer zunehmend globalisierten Welt gleichwohl zu begrüßen, da sich der Schutz der Rechteinhaber anderenfalls nur allzu leicht aushebeln ließe.
Quellenangabe:Alle Rechte vorbehalten. "Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften, die jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören. Anwaltswerbung. Vorherige Ergebnisse garantieren keinen ähnlichen Ausgang. | |