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26. Juli 2019

Suchmaschinenmarketing

Ein Grundsatzurteil des deutschen
Bundesgerichtshofs bindet die
Online-Händler beim Suchmaschinen-
marketing zurück. Der Outdoor-
Ausrüster Ortlieb hat erfolgreich
gegen Amazon geklagt.
Der Online-Versandhändler Amazon darf
Kunden in der Suchmaschine Google in
Deutschland nicht mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Der deutsche
Bundesgerichtshof gab dem Outdoor-
Ausrüster Ortlieb jetzt in einem Grundsatzurteil
recht und verurteilte den Internet-Riesen
endgültig auf Unterlassung.
Ortlieb wehrte sich dagegen, dass Kunden
bei einer Suchanfrage nach «Ortlieb Fahrrad-
taschen» bei Amazon landen, dort aber auch
Angebote von anderen Herstellern angezeigt
bekommen. Mit dieser Praxis werde das
Markenrecht
von Ortlieb verletzt
, urteilte der
Gerichtshof. Der Hersteller von Fahrradgepäcktaschen
und -rucksäcken bietet selbst keine Produkte
über Amazon
an.
Wer auf einer Internet-Suchmaschine
«Ortlieb Fahrradtasche», «Ortlieb Gepäcktasche»
oder «Ortlieb Outlet» eingibt, landet bei einer
Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Nach deren
Anklicken erscheint dann jedoch eine Liste, die
auch viele Produkte anderer Hersteller enthält.
Bereits das Oberlandesgericht München hatte
darin eine Ausbeutung der Marke als «Lotse»
gesehen. Der Nutzer erwarte aufgrund der
Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu
passende Angebote angezeigt würden. Der
Bundesgerichtshof hat das nun bestätigt. /nzz