EuGH: Einbetten digitaler Medien
EuGH-Urteil
Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link bleibt erlaubt
Allerdings schränkte das höchste EU-Gericht die Möglichkeit des so genannten Framings mit seinem Urteil vom Dienstag ein. Wenn der Rechteinhaber technische Schutzmaßnahmen gegen ein Einbetten getroffen habe, brauche es dafür seine Erlaubnis. Ansonsten nehme man demjenigen die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu verlangen (Rechtssache C-392/19). Beim Framing werden Teilbereiche einer Webseite - etwa Bilder oder Videos - als anklickbarer Link in einem Rahmen auf einer anderen Webseite angezeigt.
Hintergrund ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Webseiten eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält den Aufwand jedoch für zu hoch.
Der Bundesgerichtshof rief in dem Rechtsstreit den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob das Framing eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht ist. Nach dem Urteil vom Dienstag dürfte der BGH es nun für zulässig erklären, dass die VG Bild-Kunst technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing verlangt.
Der EuGH argumentierte, der Rechteinhaber habe der Veröffentlichung seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt, wenn er derlei Maßnahmen gegen das Framing getroffen habe. Vielmehr wolle er das Publikum in diesem Fall auf die Nutzer einer bestimmten Webseite begrenzen. (pol)
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