Die
Betreiberin einer internationalen Internet-Plattform, die Literatur
frei zugänglich macht, haftet für Urheberrechtsverletzungen in
Deutschland, wenn in deutscher Sprache angebotene Werke nach deutschem
Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von
Dritten eingestellten Werke zu eigen macht. Das hat das OLG Frankfurt
am Main nun klargestellt.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist ein deutscher Verlag, der u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt. Die Beklagte ist die Project Gutenberg Literary Archive Foundation, eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht, die eine auch in Deutschland abrufbare Website betreibt. Ziel der Internetseite ist die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken. Über die Website sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Eingestellt werden die Bücher dabei von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten. Vor der Veröffentlichung veranlasst die Beklagte jeweils eine Prüfung, die ausschließlich auf Grundlage des US-amerikanischen Urheberrechts erfolgt.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Veröffentlichung noch nicht gemeinfreier Werke, an denen ihr die Nutzungsrechte zustehen, auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Zunächst stellt das OLG die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fest, da die Inhalte der Website auch im Bundesgebiet abrufbar seien. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen bestehen, im Übrigen nach dem Recht des Schutzlandes, hier also der Bundesrepublik Deutschland; anwendbar sei daher deutsches Recht.
Die Beklagte verletze durch das Bereitstellen in Deutschland noch nicht gemeinfreier Werke die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin. Sie hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke als Täterin. Die Betreiberin einer Internet-Plattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte auch dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte nicht selbst geschaffen, sondern sich diese (lediglich) zu eigen gemacht habe. Das sei hier der Fall. Die Beklagte bezeichne die von den sogenannten Volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“ und verweise auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project … License“. Zudem habe die Foundation – trotz eines Hinweises der Klägerin auf den in Deutschland noch bestehenden Urheberrechtsschutz – willentlich an dem Angebot ihrer Website für deutsche Nutzer festgehalten. Im Übrigen sei das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.
Schließlich stellt das OLG auch die Haftung des Geschäftsführers der Foundation fest. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, jegliches deliktisches Verhalten – im konkreten Fall also eine Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, das aus seinem Unternehmen heraus begangen wird. Beruhe die Rechtsverletzung aber auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene entschiedenen Maßnahme, sei von einer Veranlassung durch den Geschäftsführer auszugehen. Vorliegend habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, die angebotenen Werke vor Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richte, selbst erarbeitet und auch praktiziert.
Fazit
Das OLG bestätigt mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte der Plattform 2018 durch Urteil die Verbreitung der 18 Werke untersagt, an denen der klägerische Verlag die Urheberrechte hält. Das US-Portal war jedoch nicht bereit, die betreffenden Werke von der Website zu nehmen und sperrte stattdessen alle Seiten und Unterseiten für Nutzer mit einer deutschen IP. Nach der erneuten Niederlage vor Gericht wird sich an dieser Handhabe auf absehbare Zeit wohl nichts ändern, was aus Sicht der Nutzer der Plattform in Deutschland bedauernswert sein mag. In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung im Sinne der Wahrung geistiger Eigentumsrechte in einer zunehmend globalisierten Welt gleichwohl zu begrüßen, da sich der Schutz der Rechteinhaber anderenfalls nur allzu leicht aushebeln ließe.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist ein deutscher Verlag, der u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin herausgibt. Die Beklagte ist die Project Gutenberg Literary Archive Foundation, eine „non-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht, die eine auch in Deutschland abrufbare Website betreibt. Ziel der Internetseite ist die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken. Über die Website sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Eingestellt werden die Bücher dabei von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten. Vor der Veröffentlichung veranlasst die Beklagte jeweils eine Prüfung, die ausschließlich auf Grundlage des US-amerikanischen Urheberrechts erfolgt.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Veröffentlichung noch nicht gemeinfreier Werke, an denen ihr die Nutzungsrechte zustehen, auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Zunächst stellt das OLG die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fest, da die Inhalte der Website auch im Bundesgebiet abrufbar seien. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen bestehen, im Übrigen nach dem Recht des Schutzlandes, hier also der Bundesrepublik Deutschland; anwendbar sei daher deutsches Recht.
Die Beklagte verletze durch das Bereitstellen in Deutschland noch nicht gemeinfreier Werke die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin. Sie hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke als Täterin. Die Betreiberin einer Internet-Plattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte auch dann verantwortlich, wenn sie die Inhalte nicht selbst geschaffen, sondern sich diese (lediglich) zu eigen gemacht habe. Das sei hier der Fall. Die Beklagte bezeichne die von den sogenannten Volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als „our books“ und verweise auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene „Project … License“. Zudem habe die Foundation – trotz eines Hinweises der Klägerin auf den in Deutschland noch bestehenden Urheberrechtsschutz – willentlich an dem Angebot ihrer Website für deutsche Nutzer festgehalten. Im Übrigen sei das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.
Schließlich stellt das OLG auch die Haftung des Geschäftsführers der Foundation fest. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, jegliches deliktisches Verhalten – im konkreten Fall also eine Urheberrechtsverletzung – zu verhindern, das aus seinem Unternehmen heraus begangen wird. Beruhe die Rechtsverletzung aber auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene entschiedenen Maßnahme, sei von einer Veranlassung durch den Geschäftsführer auszugehen. Vorliegend habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, die angebotenen Werke vor Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richte, selbst erarbeitet und auch praktiziert.
Fazit
Das OLG bestätigt mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte der Plattform 2018 durch Urteil die Verbreitung der 18 Werke untersagt, an denen der klägerische Verlag die Urheberrechte hält. Das US-Portal war jedoch nicht bereit, die betreffenden Werke von der Website zu nehmen und sperrte stattdessen alle Seiten und Unterseiten für Nutzer mit einer deutschen IP. Nach der erneuten Niederlage vor Gericht wird sich an dieser Handhabe auf absehbare Zeit wohl nichts ändern, was aus Sicht der Nutzer der Plattform in Deutschland bedauernswert sein mag. In rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung im Sinne der Wahrung geistiger Eigentumsrechte in einer zunehmend globalisierten Welt gleichwohl zu begrüßen, da sich der Schutz der Rechteinhaber anderenfalls nur allzu leicht aushebeln ließe.
Quellenangabe:Alle Rechte vorbehalten. "Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften, die jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören. Anwaltswerbung. Vorherige Ergebnisse garantieren keinen ähnlichen Ausgang. | |