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15. Juni 2021

Wetten dass oder berauscht spielsüchtig

Der Bundesfinanzhof („BFH„) hat mit seinem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az.: XI R 13/18) erneut bestätigt, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit umsatzsteuerpflichtig sind. Das Urteil beschäftigt sich u.a. mit der streitigen Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der Ungewissheit bezüglich des Erfolgs eines Spielers der für die Steuerbarkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang besteht.

Worum ging es bei diesem Fall? Bei Reversen Bargeldzahlungen handelt es sich um folgenden Fall: Ein Kunde bezahlt eine Ware oder Dienstleistung mit seiner ec-Karte. Er bittet dabei den Verkäufer, die ec-Karte zur Bezahlung zu verwenden und ihm zusätzlich noch Bargeld zu geben, das über die ec-Karte zusammen mit dem Wert seines Einkaufs direkt von seinem Girokonto abgebucht wird. Obwohl der Verkäufer dabei eigentlich einen Zahlungsdienst gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 6 in Form des Finanztransfergeschäfts erbringt, ist eine solche Reverse Bargeldzahlung erlaubnisfrei möglich, da derartige Finanztransfers ausdrücklich von den Regelungen des ZAG ausgenommen sind.

In dem konkreten Fall ging es um ein ec-Terminal, dass in einem Restaurant betrieben wurde, dass baulich mit der Spielhalle verbunden, jedoch in einem getrennten Raum untergebracht war. Es bleibt daher abzuwarten, wie die BaFin sich nunmehr gegenüber der Glücksspielbranche positioniert.  Obwohl dieses Urteil dahingehend verallgemeinerungsfähig sein sollte, dass der Einsatz von ec-Terminals und Reversen Bargeldzahlungen nach dem ZAG in Spielhallen immer möglich ist, wenn die Voraussetzungen des ZAG erfüllt sind, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BaFin auf dem Standpunkt steht, dass dieses Urteil sich nur auf räumlich getrennte ec-Terminals bezieht. (HG)


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